Die sogenannten WSK-Rechte sind in dem Internationalen Pakt für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte niedergelegt. Dieser Pakt, auch Sozialpakt genannt, ist ein völkerrechtlicher Vertrag. Er trat am 3. Januar 1976 in Kraft. Die Bundesrepublik Deutschland ist neben zur Zeit 159 weiteren Staaten Mitglied.

Rechtliche Bedeutung des Sozialpaktes

Der Sozialpakt ist als völkerrechtlicher Vertrag für die Mitgliedstaaten verbindlich. Nichtsdestotrotz ist die Verpflichtung, die Ziele des Paktes zu erfüllen weicher formuliert als im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte. Das bedeutet, dass zum Beispiel die Rechte im Sozialpakt mit den möglichen Mitteln nach und nach erfüllt werden sollen (siehe Art. 2 IPWSKR). Die unumstößliche Pflicht zur Durchsetzung der Rechte mit allen Mitteln besteht demnach nicht. Aber trotzdem ist ein Nichtstun auch unzulässig.

Einzelne Rechte

Zunächst ist in Art. 1 IPWSKR das Recht auf Selbstbestimmung der Völker geregelt. Art. 3 stellt klar, dass die Gleichberechtigung von Mann und Frau zu gewährleisten ist.
In den Art. 6 ff. ist das Recht auf Arbeit als relativ vorsichtige Formulierung verankert. Außerdem werden gerechte Arbeitsbedingungen gewährleistet, sowie das Recht, Gewerkschaften beizutreten. Auch die Soziale Sicherheit wird anerkannt, ohne eine unmittelbare Handlungsverpflichtung für die Mitgliedstaaten zur Umsetzung zu begründen. Auch wird das Recht auf den Schutz der Familie einschließlich Mutterschutz anerkannt. Kinder und Jugendliche sollen vor Diskriminierung und wirtschaftlicher und sozialer Ausbeutung geschützt werden (Art. 10). Auch ein Recht auf einen angemessenen Lebensstandard (Art. 11) sowie das Recht auf geistige und körperliche Gesundheit (Art. 12) und Bildung (Art. 13) werden anerkannt.
Dieser Pakt zielt vornehmlich auf die Durchsetzung von Bedingungen, um die soziale Sicherheit von Einzelnen zu gewährleisten.

Kontrolle der Rechte

Die tatsächliche Umsetzung der Rechte ist mitunter sehr schwierig. Jedoch wird die Einhaltung des Sozialpaktes vom Ausschuss für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte überwacht. Ein Einzelner kann im Gegensatz zu einer Verletzung des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte noch nicht im Wege der Individualbeschwerde die Verletzung des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte geltend machen. Dazu bedarf es noch der Ratifizierung des entsprechenden Zusatzprotokolls von genügend Mitgliedstaaten.

mehr dazu auch unter: http://www.institut-fuer-menschenrechte.de

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